Verbot - Verbrennen biogener und nicht biogener Abfall

DAS VERBRENNEN VON JEGLICHEN MATERIALIEN IST BEI STRAFE VERBOTEN!!! 

Gemäß „Bundesluftreinhaltegesetz“ ist das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien und nicht biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ausnahmslos verboten!

Biogene Materialien sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. Nicht biogene Materialien sind z.B. Altreifen, Gummi, Kunststoffe, nicht naturbelassenes Holz (z.B. Paletten), Verbundstoffe, sonstige Stoffe, usw.

Im Falle des Verstoßes hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen! Weiters können bei Verstößen auch Geldstrafen bis zu Euro 3.630 verhängt werden.

FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ENTSORGUNG BIOGENER MATERIALIEN GIBT ES ENTSPRECHEND DAFÜR VORGESEHENE KOMPOSTIER-ANLAGEN!

Neben den im Abfallplan 2021 erwähnten zwei Betrieben: Franz Schasching, Entholz 13, 4794 Kopfing, Mo, Mi & Fr 14-18 Uhr und Sa 10-12 und 14-16 Uhr, Tel. 07763/2303 und Thomas Koller, Aug 6, 4793 St. Roman, Mo-Sa 07-19 Uhr, Tel. 07714/6420 ist jetzt auch wieder eine Entsorgung in St. Aegidi möglich: beim Gewerbegebiet Schauern, die Deponieflächen sind beschildert, Anlieferung jederzeit möglich!

Wir weisen auch darauf hin, dass die Entsorgung von Grün- und Strauchschnitt auf anderen Grundstücken, z.B. an der Donaulände oder beim Stift Engelszell, usw. … ebenfalls NICHT ERLAUBT IST! 

08.04.2021 10:15