Appell an Hundehalter

Foto für Nimm ein Sackerl für mein Gackerl

Aufgrund zahlreicher Beschwerden aus der Bevölkerung, insbesondere beim Kindergarten und in der Stifts- bzw. Pfarrstraße, weisen wir erneut darauf hin, dass entsprechend den Bestimmungen des OÖ Hundehaltegesetzes gemäß  § 6 (3) Hundehalter verpflichtet sind, die Exkremente ihres Hundes/ihrer Hunde auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Gehwegen und Gehsteigen unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen! Dies bezieht sich sinngemäß auch auf private Grundstücke, wenn ein Hundehalter die Aufsichtspflicht verletzt und seinen Hund freilaufen lässt bzw. der Hund auskommt oder davonläuft! Insbesondere weisen wir noch einmal darauf hin, dass im Ortsgebiet eine Leinen- oder Maulkorbpflicht besteht! Das Freilaufen von Hunden ist – ausgenommen auf dem eigenen, privaten und eingezäunten Grundstück – generell verboten!

Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, sieht das oö. Hundehaltegesetz gem. § 15 Verwaltungsstrafen vor. Die Marktgemeinde Engelhartszell ersucht die Bevölkerung auch um sachdienliche Hinweise auf uneinsichtige Hundehalter, damit Maßnahmen ergriffen werden können!

In diesem Zusammenhang, möchten wir auch darauf hinweisen, dass es im Ortsgebiet von Engelhartszell FÜNF!! Hundesackerl-Stationen gibt: Freibad, Radfähre, Bushaltestelle gegenüber Steininger, Stiftstraße und Einfahrt Bundesstraße zum Hundeabrichtplatz! Die Marktgemeinde ersucht alle Hundebesitzer, dieses Angebot zu nutzen und das Gackerl ihrer vierbeinigen Lieblinge entsprechend dort zu entsorgen!!! -

Jeder Hundehalter ist sowieso generell verpflichtet, selber Entsorgungs-Sackerl mitzuführen. Die Stationen werden zwar regelmäßig bestückt, aber es kann auch mal zu Engpässen kommen!

OÖ Hundehaltegesetz 2002

09.05.2023 08:00