Aufgrund § 41 Abs.1 Forstgesetz 1975, BGBI.
Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird
verordnet:
§ 1 In den Waldgebieten aller Gemeinden des
politischen Bezirkes Schärding sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feueranzünden und das
Rauchen verboten. Der Gefährdungsbereich ist überall dort
gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines
Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den
benachbarten Wald begünstigen.
§ 2 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3
Forstgesetz 1975)
§ 3 Übertretungen dieser Verordnung werden nach
§ 174 Abs. 1 lit. A Z 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270
Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen
besonders erschwerender Umstände können beide Strafen nebeneinander verhängt
werden.
Diese Verordnung ist bis 31. Oktober 2017 in Kraft