Verordnung Waldbrandschutz im Bezirk Schärding

24.06.2017 16:10

Verordnung Waldbrandschutz im Bezirk Schärding

Aufgrund § 41 Abs.1 Forstgesetz 1975, BGBI. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, wird verordnet:

§ 1 In den Waldgebieten aller Gemeinden des politischen Bezirkes Schärding sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feueranzünden und das Rauchen verboten. Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975)

§ 3 Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. A Z 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

Diese Verordnung ist bis 31. Oktober 2017 in Kraft

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