Kanal Benützungsgebühr

 

  1. Der Gebührenpflichtige gemäß § 1 hat eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt ab 1.1.2025 € 5,110/m³ pro Kubikmeter des aus der Ortswasserversorgungsanlage bezogenen Wassers für die an die gemeindeeigene Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücke.
  2. Die jährliche Mindestgebühr für die Kanalbenützung pro angeschlossenem Grundstück werden oder selbstständige Wohneinheit mit eigenem Wasserzähler beträgt ab 1.1.2025 € 235,50. In jenen Fällen, wo der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist die Wassermenge zu schätzen. Bei der Schätzung des Wasserverbrauches ist insbesondere der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Kopf des vorangegangenen Jahres der Wasserversorgungsanlage Engelhartszell heranzuziehen.
  3. Wird die Wassermenge bei einer Eigenwasserversorgung mit einem geeigneten Wasserzähler gemessen, so ist die gemessene Wassermenge als Kanalbenützungsgebühr zu verrechnen. Der Einbau ist von einem befugten Fachmann auf Kosten des Gebührenpflichtigen vorzunehmen und entsprechend zu warten. Ist der Einbau eines Wasserzählers nicht möglich, wird die Kanalbenützungsgebühr auf Basis des durchschnittlichen Wasserverbrauchs pro Kopf des vorangegangenen Jahres der Wasserversorgungsanlage Engelhartszell herangezogen.

Kanalgebührenordnung 2025 (343 KB) - .PDF