Auf nachstehende Bestimmungen des OÖ Straßengesetzes 1991 wird hingewiesen: Gemäß § 18 OÖ. Straßengesetz (Bauwerke und Anlagen an öffentlichen Straßen) bedürfen Maßnahmen im Nahbereich von Landes- und Bundesstraßen einer behördlichen Bewilligung. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
• entlang von Landesstraßen: innerhalb eines Abstandes von 8 Metern
• entlang von Bundesstraßen: innerhalb eines Abstandes von 15 Metern
Eine Bewilligungspflicht besteht insbesondere für:
• Anpflanzungen (z.B. Hecken, Sträucher, Bäume)
• bauliche Anlagen (Gebäude, Steinmauern, Einfriedungen, etc.)
• Beleuchtungseinrichtungen (z.B. Laternen)
• sonstige bauliche oder gestalterische Maßnahmen in diesem Bereich
Besondere Bedeutung hat die Freihaltung der Sichtverhältnisse, um die Verkehrssicherheit zu gewähren.
Darüber hinaus wird auf folgende Bestimmung hingewiesen:
• § 7 OÖ. Straßengesetz (Sondernutzung): Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßengrund, insbesondere für die Verlegung von Leitungen, ist vorab ein entsprechender Vertrag abzuschließen.
• § 20 OÖ. Straßengesetz (Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten): Die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Zufahrten zu Landes- oder Bundesstraßen ist bewilligungspflichtig.
Es wird ersucht, diese Bestimmungen zu beachten und geplante Maßnahmen rechtzeitig mit der zuständigen Straßenmeisterei abzuklären.