Information der Straßenmeisterei Engelhartszell

Eine Nahaufnahme eines Schildes

Auf nachstehende Bestimmungen des OÖ Straßengesetzes 1991 wird hingewiesen: Gemäß § 18 OÖ. Straßengesetz (Bauwerke und Anlagen an öffentlichen Straßen) bedürfen Maßnahmen im Nahbereich von Landes- und Bundesstraßen einer behördlichen Bewilligung. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

• entlang von Landesstraßen: innerhalb eines Abstandes von 8 Metern

• entlang von Bundesstraßen: innerhalb eines Abstandes von 15 Metern

Eine Bewilligungspflicht besteht insbesondere für:

• Anpflanzungen (z.B. Hecken, Sträucher, Bäume)

• bauliche Anlagen (Gebäude, Steinmauern, Einfriedungen, etc.)

• Beleuchtungseinrichtungen (z.B. Laternen)

• sonstige bauliche oder gestalterische Maßnahmen in diesem Bereich 

Besondere Bedeutung hat die Freihaltung der Sichtverhältnisse, um die Verkehrssicherheit zu gewähren.

Darüber hinaus wird auf folgende Bestimmung hingewiesen:

• § 7 OÖ. Straßengesetz (Sondernutzung): Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßengrund, insbesondere für die Verlegung von Leitungen, ist vorab ein entsprechender Vertrag abzuschließen.

• § 20 OÖ. Straßengesetz (Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten): Die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Zufahrten zu Landes- oder Bundesstraßen ist bewilligungspflichtig. 

Es wird ersucht, diese Bestimmungen zu beachten und geplante Maßnahmen rechtzeitig mit der zuständigen Straßenmeisterei abzuklären.

13.05.2026 11:38