MITTEILUNG VON BAUMASSNAHMEN
(Ausbau Dachböden, Ausbau Keller, Sauna, Sanitärräume, Wohnräume, … usw.)
Die nachträgliche Abänderung von Gebäuden ist für die Bemessungsgrundlage
der Wasser- und Kanalanschlussgebühr relevant.
Auszug aus der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Engelhartszell
vom 07.11.2019, mit der die Wasser- Kanalgebührenordnung … erlassen wird:
„Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende
Wasser- und Kanalanschlussgebühr zu entrichten…
Tritt durch die Änderung an einem angeschlossenen bebauten Grundstück eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage
gem. § 2 Abs. 2 ein (insbesondere durch Zu- und Umbau, bei Neubau nach Abbruch,
bei Abänderung des Verwendungszweckes sowie Errichtung eines weiteren Gebäudes)
ist die Kanal, Wasseranschlussgebühr in diesem Umfang zu entrichten, sofern die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.“
Das Marktgemeindeamt Engelhartszell wurde wiederholt vom Gemeindevorstand auf einige Baumaßnahmen/Bautätigkeiten hingewiesen, bei denen sich eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage ergeben haben müsste. (z.B. Ausbau des Dachbodens…)
Wir bitten alle Eigentümer, diese Baumaßnahmen, (auch wenn diese baurechtlich weder anzeige- noch genehmigungspflichtig sind) der Marktgemeinde Engelhartszell mitzuteilen!
Es werden systematische Kontrollen aller Häuser in Bezug auf die
Wasser- und Kanal-Bemessungsgrundlage stattfinden.
Hinweis: Die aktuelle Wasser- und Kanalgebührenordnung ist auf
www.engelhartszell.at downloadbar!