Wasser Anschlussgebühr

1. Die Wasseranschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke 18,89 Euro pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, mindestens aber Euro 2.833,00.

2. Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeterzahl abzurunden.

a) Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.

b) Nicht gewerblich genutzte Garagen (freistehende, angebaute oder Kellergaragen) zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, gewerblich genutzte Garagen werden nur mit jener Fläche in die Bemessungsgrundlage eingerechnet, die 50 m² übersteigt.

c) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Flächen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt), sofern auch nur diese Bereiche aus der Wasserversorgungsanlage versorgt werden.

d) Werden Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus der Wasserversorgungsanlage versorgt, so sind diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

e) Saunen und Waschküchen zählen zur Bemessungsgrundlage,

f) Schwimmbäder sind mit der Quadratmeterzahl der Wasseroberfläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern sie gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 6 Oö BauO 1994 anzeige- oder bewilligungspflichtig sind. (Tiefe größer als 1,5 Meter oder Fläche größer als 50 m²)

g) Balkone und Terrassen zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.

h) Heizräume, Brennstofflagerräume sowie Schutzräume zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.

i) Bei der Bemessung können Sondervereinbarungen zwischen der Marktgemeinde Engelhartszell als Betreiber der Wasserversorgungsanlage und dem Anschlusswerber abgeschlossen werden.


3. Für angeschlossene unbebaute Grundstück ist die Mindestanschlussgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

4. Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasseranschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Wasseranschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebene Wasseranschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine Wasseranschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.

b) Tritt durch die Änderung an einem angeschlossenen bebauten Grundstück eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 ein (insbesondere durch Zu- und Umbau, bei Neubau nach Abbruch, bei Änderung des Verwendungszweckes sowie Errichtung eines weiteren Gebäudes), ist die Wasseranschlussgebühr in diesem Umfang zu entrichten, sofern die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird

c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.



Wassergebührenordnung 2025 (343 KB) - .PDF